Versicherungspflicht für Hausverwalter / Immobilienverwalter in der Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung

Versicherungspflicht für Hausverwalter / Immobilienverwalter in der Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung

Seit August 2018 müssen alle neu zugelassenen Haus- und Immobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden nachweisen. Diese ist neben Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen eine Zulassungsvoraussetzung bei der IHK. Grundlage dafür ist das neuer Gesetz zur „Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler. “

Mit Stand Dezember 2018 bieten nun die meisten Versicherer entsprechende Tarife mit sehr großen Preis als auch Leistungsunterschieden.

Die Deckung sollte dabei über die Pflichtanforderungen hinaus gehen wie z.B. Versäumnisse bzw. nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Erhebung von Neben- und Betriebskosten. Auch eine Absicherung für gewerblich oder teilgewerblich genutzte Objekte sollte vorhanden sein unterliegt aber nicht der Pflicht.

Das Thema Mindestversicherungssumme sollte immer geprüft werden, mindest beträgt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres ob diese Summen bei manchen Objektgrößen bzw. Verwaltungsvolumen ausreichend sind ist individuell zu betrachten.

Übergangsfrist für Hausverwaltung mit Zulassung vor dem 01. August 2018:

Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig sind, läuft bis zum 1. März 2019.

Defintion Immobilien- / Hausverwalter:

„Gewerbliche Tätigkeit eines Wohnimmoblienverwalters wird wie folgt definiert: „Von der neu eingeführten Erlaubnispflicht nicht erfasst wird die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft selbst oder die nicht gewerbsmäßige Verwaltung, zum Beispiel durch einen Miteigentümer, durch einen Verwandten oder näheren Bekannten eines Wohnungseigentümers. Bei solchen Fällen wird es sich regelmäßig um kleinere Gemeinschaften handeln, die entschieden haben, das Wohnungseigentum nicht gewerbsmäßig verwalten zu lassen. Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit des Verwalters dann, wenn sie selbständig ausgeübt wird, auf Gewinnerzielung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, also nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist von der Definition der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen.“

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