Corona – Soforthilfen , Kredite für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer

Corona – Soforthilfen , Kredite für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer

 © Zacarias de Mata, Fotolia #65057503

Die Zahl der Unternehmen und Selbständigen, die wegen des Coronavirus von massiven Einbußen berichten und staatliche Hilfen verlangen steigt rasant an.

Darauf reagiert die Bundesregierung mit einem sogenannten Milliardenschutzschild für Unternehmen .

Wie sehen die staatliche Hilfe aus? 

 Das Schutzschild beruht auf folgenden maßgeblichen Punkten: 

  1. Erleichterung der Kurzarbeit 
  2. Flexibilität der Steuern
  3. Hilfspakete in Milliardenhöhe der Kfw-Bank und der Landesbanken
  4. Soforthilfen von Bund und Ländern
  5. Geld wegen Quarantäne
  6. Vermieter

Einen zusammenfassenden Überblick über Informationsangebote zur Unterstützung für Unternehmen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Ebenso bietet der Deutsche Indutrie- und Handelskammertag weitere Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus. 

Kurzarbeit?

Es reichen nun 10% der Beschäftigten aus (die eine Kürzung von mind. zehn Prozent des Bruttogehalts betroffen sein müssen), um den Zuschuss zu beantragen. Wichtg ist, dass es sich um eine vorrübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Mit anderen Worten müssen alle Optionen (Urlaub, ÜBerstundenabbau und Home-office) ausgeschöpft sein. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter:

Steuern? 

Anfang kommender Woche werde die Landesregierung einen Erlass – unter anderem zur vereinfachten Möglichkeit von Steuerstundungen – veröffentlichen.

Finanzämter folgende Maßnahmen zulassen: 

  • Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer. 
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen. Finanzämter können hier in Teilen oder Komplett auf die Stundenzinsen von 0,5% pro Monat verzichten, wobei das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit durch die Epidemie belegen muss. 
  • Erlass von Säumniszuschlägen.
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020. 

Hilfspakete der KfW-Bank und der Landesbanken für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

©Gothaer Medienbörse

Vorweg es gibt noch kein Corona-spezifisches-Förderprogramm ein solches ist bisher auch nicht angedacht. Es sollen die bestehenden Programme genutzt werden.

Die KfW übernimmt bei Corona-Hilfs Krediten je nach Programm zwischen 70 und 90 Prozent der Risiken. Dennoch prüft die Hausbank wie gewohnt die Bonität. Dabei kann ein Antragsteller wie bisher auch für nicht kreditwürdig befunden werden. In solchen Fällen dürfte es mit dem KfW-Kredit schwierig werden, Corona hin oder her.

Die aktullen KfW Konditionen finden Sie hier. Gehen Sie bitte davon aus das aufgrund der Krisensituation ein Unternehmen schwierig in die erste Gruppe der bonitätsstarken Unternehmen rutsch und eher die höheren Zinssätze zum tragen kommen werden:

https://www.kfw-formularsammlung.de/KonditionenanzeigerINet/KonditionenAnzeiger?ProgrammNameNr=037%20047

Bevor es zu staatlichen Hilfspaketen kommen muss, können Selbstständige und Unternehmer jedoch selbst auf den Krisenmodus umschwenken. Zwei Maßnahmen sind hierfür zentral: 

  1. Einnahmen vorziehen: Wenn Sie noch offene Rechnungen haben, sollten Sie dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich beglichen werden. Hierbei heißt es also Kunden anrufen und um Verständis in Zeiten des Coronavirus bitten. 
  2. Ausgaben zurückstellen: Für Sie als Unternehmer gilt das Gegenteil. Betriebsausgaben sollten verzögert und zurückgestellt werden. Außerdem solten Sie in der Krise auf Skonten und Rabatte verzichten. Erfahren Sie, wie Ihre Preise bezahlt werden auch ohne Rabatte und Diskussionen.  

Für den Fall, dass Sie sich für ein Darlehen oder ein Förderprogramm entscheiden, ist Ihr jeweiliger Finanz/Unternehmensberater Ihr Ansprechpartner. Sie werden für die Beantragung einige Unterlagen beibringen müssen. Hierzu gibt es folgende Handlungsempfehlungen: 

  • Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es notwendig, den jeweiligen Entscheider mit den für einen Positiventscheid notwendigen Informationen zu versorgen. Weiterhin muss ein Entscheider überzeugt sein, dass Ihr Betrieb über die Corona-Krise hinaus in der Lage ist, langfristig erfolgreich am Markt zu agieren. Formulieren Sie ein Geschäftspapier, in dem Sie auf Ihr Geschäftsmodell, Ihr Leistungsangebot, der Geschäftsentwicklung der vergangenen Jahre und die Gründe für die aktuelle Negativentwicklung eingehen. Schätzen Sie ab, wie lange die Negativentwicklung wahrscheinlich anhält, aber beschreiben Sie auch die Potenziale Ihres Unternehmens nach Beendigung der Krise. 
  • Halten Sie Ihre Buchhaltung auf dem aktuellen Stand, um nachweisen zu können, dass Ihr Liquiditätsengpass durch die aktuelle Situation entstanden ist. Hierzu analysieren Sie die letzten Jahresabschlüsse, wie auch die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und stellen einen Jahresvergleich Ihrer Geschäftsergebnisse der letzten drei Jahre her. 
  • Entwickeln Sie eine Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung auf Monatsbasis für das laufende Geschäftsjahr und die 2 Folgejahre, aus der ein Umsatzeinbruch mit entsprechendem Negativergebnis, gleichermaßen wie eine Konsolidierungsphase, und im Jahresverlauf – mit Überwindung der Krise – eine Positiventwicklung Ihrer Unternehmensergebnisse ersichtlich ist. 
  • Halten Sie ergänzende Informationen wie aktuelle Schufa-Erklärungen, Selbstauskünfte, Handelsregisterauszug, Gesellschaftervertrag etc. bereit. Dies können Sie selbstverständlich mit Unterstützung Ihres Steuer-/ Unternehmensberaters vorbereiten.

Hier gilt nun: Alle Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können ab sofort einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Betriebe steht der ERP-Gründerkredit der KfW zur Verfügung. Die Höhe der Kredite ist begrenzt auf maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten 2019 oder aber den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Zusätzliche Informationen zu den unterschiedlichen Themen und Auswirkungen auf Ihr Unternehmen aufgrund der weitreichenden Einschränkungen finden Sie unter:

4. Soforthilfen

Soloselbstständige und Kleinstunternehmen, die aufgrund der aktuellen Krise Einbußen verzeichnen, sollen direkte Zuschüsse erhalten. Bei Selbstständigen und Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten handelt es sich um eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate, die sie nicht zurückzahlen müssen. Bei Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern sind Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro geplant.

Insgesamt stellt der Bund bis zu 50 Milliarden Euro für die Maßnahmen zur Verfügung. Im Nachhinein soll geprüft werden, ob die Begünstigten die Hilfen tatsächlich nötig hatten. Ist das nicht der Fall, werden die Zuschüsse möglicherweise in Darlehen umgewandelt. Um die Soforthilfen zu bekommen, müssen Antragsteller nachweisen, dass ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Krise bedingt sind. Der Schaden darf also erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Verteilt werden die Gelder durch die Bundesländer, teils ergänzt durch deren eigene Hilfsprogramme.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/grw-gemeinschaftsaufgabe-laender.html

Auszahlung der Soforthilfe über Bundesländer

alle Bundesländer stellen entsprechenden Antragsformulare für die Soforthilfe online zur Verfügung stellen, damit die Zuschüsse beantragt werden können.

Eine Übersicht zum Stand der Dinge für Hilfen, Anträgen und Voraussetzungen sind auf den entsprechenden Seiten der Länder zu finden:

Baden-Württemberg:

Bayern:

Berlin:

Brandenburg:

Bremen:

Hamburg:

Hessen:

Mecklenburg-Vorpommern:

Niedersachsen:

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland-Pfalz:

Saarland:

Sachsen:

Sachsen-Anhalt:

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

Maßnahmen für Norddeutschland:

Berlin

Berlin will Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige mit 300 Millionen Euro Soforthilfen unterstützen, wie der Senat am Donnerstagabend bekanntgab. Allein 100 Millionen Euro sollen im laufenden Jahr an Soforthilfemaßnahmen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige sowie für Freiberufler fließen. Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbstständige können die Unterstützung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie explizit durch die Corona-Pandemie betroffen sind.

Brandenburg

Das Land sicherte zu, Kleinunternehmen könnte ein Soforthilfeprogramm mit insgesamt 7,5 Millionen Euro ausgezahlt werden. Kleine und mittelständische Firmen können Liquiditätshilfen bei der Landesregierung beantragen. Ansprechpartner dafür ist die Brandenburger Wirtschaftsförderung (WFBB). Die Bürgschaftsbank Brandenburg sichert mit Bürgschaften Kredite auch an Angehörige freier Berufe in Brandenburg.

Bremen

Bremen hat in der Task-Force bei der BAB, der Förderbank für Bremen und Bremerhaven, eine zentrale Anlaufstelle für diejenigen eingerichtet, die durch das Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Unternehmen, Freiberufler und Selbständige in Bremen können von den Finanzämtern die Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen, Stundung fälliger Steuerzahlungen, Erlass von Säumniszuschlägen, Erstattung etwaiger Sozialbeiträge oder den Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. Auch können sie Kredite der bestehenden Landes- und Bundesprogramme beantragen.

Hamburg

Auch der vom Virus stark betroffene Stadtstaat hat ein Hilfeprogramm für Selbstständige und Kleinunternehmer geschnürt. Bei den Kosten wird insgesamt mit einem hohen zweistelligen Millionenbetrag gerechnet. Geplant sind gestaffelte Zuschüsse von 2.500 Euro für Ein-Mann-Betriebe und bis zu 25.000 Euro für Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeitern. Am 20. März will der Senat weitere Maßnahmen wie Stundungen von Steuern, Gebühren und Gewerbemieten in städtischen Gebäuden sowie Erleichterungen bei Krediten präsentieren.

Niedersachsen

Damit in Not geratenen Kleinstunternehmen geholfen werden kann, soll hier ein sechsmonatiges Landesprogramm in Form einer Zuschussförderung in Höhe von voraussichtlich 100 Millionen Euro im Rahmen des Nachtragshaushaltes aufgelegt werden. Das Wirtschaftsministerium des Landes verweist Kleinunternehmer und Freiberufler auf Liquiditätshilfen bei der NBank.

Weitere Details sind noch nicht bekannt.

Mecklenburg-Vorpommern

Hier wird ein 100 Millionen Euro-Maßnahmenpaket für die Wirtschaft aufgelegt. Dieses sieht neben Darlehen und Bürgschaften für Unternehmen auch Liquiditätshilfen für Kleinstbetriebe und Freiberufler vor, dazu zählen zinslose rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro. Ausgezahlt werden diese von der Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA).

Schleswig-Holstein

Hier soll es ein Darlehensprogramm der Investitionsbank für Firmen in Liquiditätsschwierigkeiten geben. Für Förderprogramme können sich Freiberufler und Kleinunternehmer an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) wenden. Der vom Land Schleswig-Holstein besicherte Rahmen für Darlehen durch Förderbanken wurde von fünf auf zehn Millionen Euro verdoppelt.

Das Nothilfeprogramm des Landes umfasst 500 Millionen Euro, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern.

5. Geld wegen Quarantäne

Wie verhält sich die Lage im Falle einer Quarantäne?

Das Gesundheitsamt kann nach §§ 29, 30 IfSG Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Arbeitnehmer krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge

stellen.Bei Selbstständigen und Freiberuflern richtet sich der Anspruch auf Verdienstausfall nach dem Gewinn des letzten Kalenderjahres, § 56 IfSG

Selbstständige in Quarantäne

Kann infolge des Coronavirus der eigene Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden, weil vom zuständigen Gesundheitsamt offiziell Quarantäne verhängt wurde, gibt es auch für Selbstständige Entschädigungsmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes, die greifen können.

Erstattet das zuständige Gesundheitsamt auch die Rohkosten der Betriebsunterbrechung?

Nein. Für den Rohertrag des Geschäfts könnte eine entsprechende Versicherung aufkommen.

 (1) Die Betriebskostenversicherung

Die Betriebskostenversicherung kommt für die Kosten eines Betriebsausfalls auf, wenn weder der Betriebsinhaber noch ein Approbierter vor Ort ist, sodass der Maklerbetrieb durch den krankheitsbedingten Personenausfall geschlossen bleibt. Je nach Versicherungsschutz können auch Sachschäden mitversichert sein.

(2) Die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung

 Die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung zahlt grundsätzlich nur bei Drittschäden, also bei Schäden an einer dritten Person. Sind Sie wissentlich mit Coronavirus infiziert und stecken Sie einen Kunden bei der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus an, haftet die Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung für die bei der Drittperson entstandenen Schäden.Jedoch ist der Versicherungsschutz für die Übertragung von Krankheiten häufig ausgeschlossen oder eingeschränkt.

(3) Die Inhalts- oder Werteversicherung bzw. die Betriebsunterbrechungsversicherung Die Inhalts- oder Werteversicherung greift bei Schäden der Einrichtung eines Betriebs und ist bei einer ansteckenden Krankheit wie dem Coronavirus nicht betroffen, genauso wie die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wird ein Betrieb wegen eines versicherten Schadens geschlossen – üblicherweise Feuer, Wasser Sturm –, zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung den Rohertrag des Geschäfts. In speziellen Fällen einer Epidemie/Pandemie wie dem Coronavirus könnte die Betriebsunterbrechung wegen Seuchengefahr greifen.In der Inhalts- oder Werteversicherung sind solche Schäden der Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich miteingeschlossen.Details ergeben sich natürlich aus den konkreten Versicherungsbedingungen.

 (4) Die „Force-Majeure-Klausel“In bestimmten Versicherungspolicen kann eine „Force-Majeure-Klausel“ inbegriffen sein. Dann zahlt die Versicherung die Kosten des Betriebsausfalls, wenn dieser auf höherer Gewalt beruht. Ob die Stilllegung eines Betriebs wegen des Coronavirus ́ unter den Begriff der höheren Gewalt im Sinne einer Force-Majeure-Klausel fällt, ist noch offen. Dies müsste im Einzelfall ein Gericht bewerten.

WICHTIG FÜR DIE PRAXIS:Eine Versicherung zahlt grundsätzlich nur in solchen Fällen, in denen ein Geschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wird und sich diese behördliche Anordnung gegen das Geschäft selbst oder den Inhaber / die Inhaber selbst richtet. Ist ein Unternehmen nicht selbst betroffen, sondern ordnet die zuständige Behörde regional die Schließung von Betrieben an, kann möglicherweise kein Versicherungsschutz bestehen. Dies muss im Einzelfall überprüft werden.

6. Vermieter:

Außerdem sollen Vermieter ihren Mietern nicht mehr kündigen dürfen, wenn diese wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können. Dies gilt in der Zeit vom 01. April bis 20. September 2020.

SCP GmbH

Sonnenberg 52 • 22958 Kuddewörde

Tel.: 040 / 21050476 • Fax: 03212 / 6726637

info@sammerseidler.de