Neue Steuerregeln für deutsche Rentner im Ausland ab 2015

Neue Steuerregeln für deutsche Rentner im Ausland ab 2015

Viele deutsche Rentner ziehen nach ihrem Arbeitsleben in den Süden und verbringen ihren Ruhestand in Südspanien, auf Mallorca oder auf Teneriffa. Dorthin überweist die Deutsche Rentenversicherung ihre Rente. Die Frage ist, ob und wie diese Rente zu versteuern ist. Das Modell Spanien wird sich ausweiten auch auf andere Staaten.

Rente bisher in Spanien versteuert

Nach dem bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen mussten deutsche Rentner, die in Spanien „Residente“ sind, in Spanien ihre deutsche Rente versteuern. Die „Residencia“ muss jeder beantragen, der sich in Spanien mehr als 183 Tage aufhält. „Residente“ sind in Spanien voll steuerpflichtig und müssen dieselbe Steuer wie spanische Bürger bezahlen. Ausgenommen sind deutsche Pensionäre- ihre Pension wird im Kassenstaat besteuert. Betriebsrenten und private Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern.

Deutschland erhält nun Besteuerungsrecht

Deutschland hat nun mit Spanien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, das seit Anfang 2013 angewandt wird. Danach erhält Deutschland als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht.

Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen.
Für Neurentner ab 2030 beträgt der Quellensteuersatz 10 %.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist.
Für andere Renten bleibt es dabei, dass das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Spanien) zusteht.

Als „staatlich gefördert“ gelten Renten, deren Beiträge länger als zwölf Jahre geleistet wurden und diese entweder steuerfrei waren (nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerpflichtig) oder steuerlich abziehbar waren oder in anderer Weise staatlich gefördert wurden (z. B. durch Zulagen). Das Besteuerungsrecht fällt an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die Förderung wegen Wegzugs aus Deutschland zurückgefordert wurde.

Abgabe der Steuererklärung wird Pflicht

Das bedeutet: Ab 2015 müssen deutsche Rentner, die in Spanien leben, auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die in Deutschland gezahlte Steuer wird auf etwaige in Spanien zu entrichtende Steuern angerechnet.

Wichtig

Für Menschen, die vor 2015 in Rente gehen, ändert sich nichts. Sie brauchen ihre Rente auch künftig nur in Spanien zu versteuern und deswegen in Deutschland keine Steuererklärung abzugeben. Dies sollten Sie wissen, wenn Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt erhalten.

Automatische Kontrollmitteilungen

Deutschland hat nun mit Spanien eine „Absprache über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen“ unterzeichnet. Was so nebulös klingt, bedeutet konkret: Ab 2015 versenden Deutschland und Spanien automatische Kontrollmitteilungen über gezahlte Sozialversicherungsrenten sowie über Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert worden ist. So kann der jeweils andere Staat die Renten besser besteuern bzw. die Versteuerung besser kontrollieren.

Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2013