Wohngebäudeversicherung / Photovoltaik

Maik Sammer

Wohngebäudeversicherung / Photovoltaik


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    Weitere Informationen zu Wohngebäudeversicherung / Photovoltaik

    Weshalb eine Wohngebäude-Versicherung für Ihr Haus so wichtig ist:

    Der beträchtliche Vermögenswert, den der Besitz Ihres Ein- oder Mehrfamilienhauses bedeutet, stellt neben den Anspruch an eine finanzielle Sicherheit gleichermaßen auch eine ständige Verpflichtung dar.

    Neben den routinemäßig anfallenden Instandhaltungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten gehört auch der Schutz vor unvorhersehbaren Risiken und den damit verbundenen Folgeschäden zu den Pflichten eines umsichtigen und vorausblickenden Hausbesitzers.

    Folgende Positionen könnten für Sie wichtig sein:

    Überspannungsschäden durch Blitz (Induktion)
    Schäden an Einfriedungen, Masten, Hofbefestigungen
    Schäden an Wasserrohren auf dem Grundstück
    Schäden an Abwasserrohren auf dem Grundstück
    Wasserverlust nach Rohrbruchschäden
    Rohrverstopfungen
    Austausch von Armaturen
    Hotelkosten nach einem Versicherungsschaden
    Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch
    Graffiti-Schäden an Mehrfamilienhäusern
    Sengschäden
    Anprall von Kraftfahrzeugen oder seiner Ladung
    Überschallknall
    Gebäudeschäden durch Aquarien oder Wasserbetten
    Gebäudeschäden durch Fußbodenheizungen
    Aufräumungs- und Abbruchkosten
    Kosten durch behördliche Auflagen
    Mietausfall oder Mietwertersatz
    Gebäudeschäden durch Klimaanlagen
    Feuer-Nutzwärmeschäden
    Schäden durch Luftfahrzeuge
    Mehrkosten durch Preissteigerungen
    Sturmschäden an außen angebrachten Sachen
    Beseitigungskosten von umgestürzten Bäumen
    Kosten für provisorische Reparaturen
    Transport und Lagerkosten
    Dekontaminationskosten von verseuchtem Erdreich
    Sachverständigenkosten
    Verpflegungskosten
    Bruch von Gasleitungen
    Glasbruchschäden
    Sturmschäden an Gebäudeverkleidungen
    Rohbau-Feuerversicherung

    Photovoltaik – auch einzeln abschließbar!

     

    Glasversicherung

    Natürlich brauchen Sie Ihre Fensterscheiben nicht zu versichern – aber bei den Kosten isolierverglaster Fenster wäre das grober Leichtsinn. Glasversicherungen sollten auch den Bruch von Mobiliarverglasung abdecken, also von Spiegelschränken, Glasvitrinen und Glastischen. Prämienunterschiede werden von manchen Versicherern abhängig davon gemacht, ob die Fensterrahmen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Holz sind. Sie sollten sich das ausrechnen lassen, bevor Sie sich für eine bestimmte Fensterart entscheiden.

    Bei der Glasversicherung gibt es verschiedene Berechnungsmodelle. Sie kann z.B. in die „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ eingeschlossen werden; die Prämie richtet sich dann nach dem Wert des Gebäudes. In der Regel ist die Versicherung nach qm-Zahl des zu versichernden Glases oder die Versicherung nach Größe des Hauses günstiger.

    Wenn Sie einen Anbau ausgeführt, also z. B. einen Wintergarten angebaut haben, sollten Sie das sofort Ihrer Versicherung melden und die Prämie anpassen lassen – sonst gehen Sie leer aus, wenn Glasscheiben in diesem Anbau zu Bruch gegangen sind.

    Weitere Zusatzversicherungen

    für Haus- und Grundbesitz
    für den Öltank (Gewässerschaden-Haftpflicht)
    für den Bauherrn (Bauherrenhaftpflichtversicherung)

    Bestimmen Sie Ihre Versicherungssumme

    Die Versicherungssumme richtet sich nach den Herstellkosten des Gebäudes oder nach der sog. Versicherungssumme 1914, die auch die Basis für gleitende Neuwert-Versicherungen darstellt.

    Die Summe soll dem Neubauwert eines Gebäudes im Jahr 1914 entsprechen und somit eine Vergleichsbasis für Größe und Ausstattung des Gebäudes ermöglichen – unabhängig von der jeweils aktuellen Preissituation und Entwicklung auf dem Baumarkt. Sie ist so zu berechnen, dass Sie nach Auszahlung der Versicherungsleistung in der Lage sind, den Zustand vor dem Schadenfall wieder herzustellen. Sie müssen demnach alle Baukosten berücksichtigen, die den Gebäudewert beeinflussen, also auch beispielsweise

    Eigenleistungen,
    Einbauten,
    Anbauten, Nebengebäude, Garagen,
    Baunebenkosten,
    Mehrwertsteuer.

    Der gleitende Neuwertfaktor gibt schließlich für jedes Jahr an, wie Baupreise und Löhne in der Baubranche im Vergleich zum Jahr 1914 gestiegen sind. 2008 liegt der Faktor zum Beispiel bei 14,50. Das heißt: Baupreise und Löhne waren 14,5 mal höher als 1914 (Umrechnung von Mark in EUR). Daraus folgt, dass der Versicherungsbeitrag mit 14,5 multipliziert wird.

    Der Versicherungssumme 1914 kommt eine wichtige Bedeutung zu, denn nur wenn sie korrekt ermittelt wurde, können Sie sich eines ausreichenden Versicherungsschutzes sicher sein. Wird dieser Wert zu niedrig angesetzt, kann ein Schaden aufgrund der Unterversicherung nur anteilig ersetzt werden.

    Unterversicherungsverzicht

    Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung in der Gebäudeversicherung (Klausel 270501)

    In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme von 1914 als richtig ermittelt, wenn
    sie mit dem Gebäudewertermittlungsprogramm des Versicherers berechnet wurde und der Versicherungsnehmer die Fragen nach Größe, Art, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet hat oder
    sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird.
    Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme von 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nr. 3 SGLN 93 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht)
    Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 a) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt Nr. 2 nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    Ferner gilt Nr. 2 nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde; ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
    Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
    Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

    Wogegen ist Ihr Gebäude versichert?

    Der Versicherer versichert – soweit mit Ihnen vereinbart – gegen Schäden durch

    Feuer
    Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz von bemannten Flugkörpern (z.B. Flugzeugen, deren Teile oder Ladung) sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löscharbeiten. Auch Brandschäden, die durch Kurzschluss infolge Unwetter oder auch auslaufendes Leitungswasser hervorgerufen werden.

    Meist beitragsfrei mitversichert: Der Gebäude-Rohbau bis zur bezugsfertigen Herstellung (längstens 24 Monate).

    Leitungswasser

    Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen) oder Zulieferungs-Schläuchen der Wasserversorgung; Schäden durch Überlaufen oder Wasserdampf.

    Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen im Gebäude; auch Schäden an Zuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstücks.
    Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen und Wassermessern (Wasserverbrauchs-Anzeigern), an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und Durchlauferhitzern im Gebäude.

    Sturm und Hagel
    Schäden, die ein Sturm (mindestens Windstärke 8) oder Hagelschauer an Ihrem Gebäude und dessen Scheiben und Fenstern (mit Ausnahme von Laden- bzw. Schaufensterscheiben) anrichtet.
    Schäden durch Bäume oder sonstige Gegenstände, die der Sturm auf das versicherte Gebäude wirft. Hagelschäden am Gebäude sowie an Scheiben und Fenstern. Weiterhin Schäden, die eindringende Niederschläge anrichten, wenn der Sturm oder der Hagelschlag das Dach abgedeckt, Fensterscheiben eingedrückt oder zerbrochen hat.

    Es empfiehlt sich, die sogenannten Elementarschadens-Risiken von Anfang an in Ihre Wohngebäudeversicherung einzuschließen, um vor folgenden Schäden ausreichend geschützt zu sein:

    Überschwemmung,
    Erdbeben, Erdsenkungen,
    Schneedruck und Lawinen.

    Je nach Versicherer und dessen Deckungskonzept für Wohngebäudeversicherung können Sie in den Versicherungsschutz weitere Positionen einbeziehen, die entweder grundsätzlich eingeschlossen sind oder nur gegen Mehrbeitrag mitversichert werden können:

    Überspannungsschäden durch Blitz („Gewitterinduktion“),
    Mietausfall (Wohnraum),
    Mietausfall für gewerblich genutzte Gebäude,
    Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten,
    Armaturen (sonstige Bruchschäden),
    Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück,
    Schäden an und durch Fußbodenheizungen,
    Mehrkosten für behördliche Auflagen,
    Anprall / Absturz unbemannter Flugkörper,
    Feuernutzwärmeschäden,
    Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern aufgrund eines Einbruchdiebstahls,
    Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör,
    Nebengebäude bis 10 qm,
    Außenverkleidungen,
    Zuleitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude/Anlagen dienen,
    Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
    Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
    Dekontaminationskosten,
    Wasser aus Aquarien, Wasserbetten,
    Vorsorge bei Um-/ Anbauten bis zur nächsten Fälligkeit.

    Das gigantische Erdbeben in Japan und der folgende Tsunami werfen immer wieder Fragen nach dem richtigen Versicherungsschutz auf.

    Nur wer die richtige Versicherung hat, kann seinen finanziellen Verlust geltend machen. Und es ist Eile angesagt.

    Grundsätzlich ist bei einer Überschwemmung nur die Elementarschaden-Versicherung zuständig, die als freiwillige Ergänzung zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung oder als Elemantarschadendeckung bei gewerblichen Risike angeboten wird.

    Schäden, die nach einem extremen Niederschlagsereignis entstehen, fallen unter diese Versicherung. Hierzu zählen:

    • Überschwemmung (Ausuferung natürlicher Gewässer)
    • Überflutung (Schäden durch Witterungsniederschläge)
    • Erdbeben (naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird)
    • Erdsenkung (naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen)
    • Schneedruck (Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen)
    • Lawinen (an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen) auch
    • Erdrutsch (naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen).

    Am häufigsten treten Überschwemmungen durch überquellende Flüsse und Bäche durch sintflutartige Regenfälle auf. Allerdings wurden in der letzten Zeit einige Hausbesitzer selbst in bisher ruhigen Zonen von Hochwasser überrascht. So ist in der Nähe von Passau ein Rückhaltebecken für Regenwasser gebrochen und das Wasser hat sein Flussbett in der abschüssigen Straße gesucht. Dabei wurden Keller unter Wasser gesetzt, Fundamente unterspült und Autos wie Pappschachteln durch die Fluten gewirbelt.

    Nicht alle werden versichert

    Bei Objekten in „gefährdeten Regionen“, südöstliches Baden-Württemberg und Raum Altenburg, Gera, Klingental sowie Regionen, die binnen der letzten 10 Jahre unter Wasser gestanden haben (z. B. Köln, Düsseldorf, Dresden) ist Versicherungsschutz nur sehr schwer oder gar nicht zu bekommen. So könnte die Voraussetzung für der Ersatzpflicht bei einem Überschwemmungsschaden die Überschreitung des höchsten bisher gemessenen Pegelstandes sein.

    Die folgenden Regionen gelten als besonders gefährdet:

    04103 – 04342
    06901 – 08267
    08393
    08451 – 08459
    71000 – 71199
    72000 – 72149
    72181
    72300-72599
    72654
    72700 – 72829
    78500 – 78699
    88151
    88605
    88631
    88637

    (Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Bitte fragen Sie konkret an!)

    In aller Regel behalten sich Sachversicherer vor, Bewohner der oben genannten Risikogebiete von einer Absicherung auszuschließen. Wo das Überschwemmungspotential am höchsten ist, werden keine Elementarschadendeckungen angeboten.

     Meist wird der Versicherungsschutz auch dann von den Versicherungen verweigert

    • bei einem oder mehreren Vorschäden (Schadenhöhe unerheblich)
    • wenn sich ein stehendes oder fließendes Gewässer (Achtung: auch Trockenbett) in geringer Entfernung (ca. 1 km) vom Versicherungsgrundstück entfernt befindet
    • wenn sich das Niveau des Erdgeschossbodens (Kelleroberkante) des zu versichernden Objektes nicht mindestens drei Meter oberhalb dem mittleren Wasserspiegel des Gewässers befindet.

    Nicht verwechseln mit der Sturm-Versicherung

    Bei Sturmschäden haften Gebäude- oder Inventarversicherungen, wenn die witterungsbedingte Luftbewegung mindestens Windstärke 8 überschritten hat. Das sind etwa 70 Kilometer pro Stunde. Der Nachweis wird allgemein dadurch erbracht, dass auch in der Nachbarschaft Schäden entstanden sind. Allerdings können auch die zuständigen Ämter befragt werden.

    Diese Versicherung hat jedoch nichts mit der Elementarschaden-Deckung zu tun.

    Kein Schutz bei Sturmflut und Rückstau oder bei unfertigen Gebäuden

    Wenn höhere Gewalt im Spiel ist, werden Schäden prinzipiell nicht erstattet. Dazu zählen Schäden durch Sturmfluten.

    Aber auch durch Rückstau der Kanalisation entstandene Schäden werden grundsätzlich nicht erstattet. Nur wenige Gesellschaften bieten eine Absicherung dagegen an. Aber eine zusätzliche Einbindung ist möglich.

    Ist ein versichertes Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar, besteht ebenfalls kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz.

     Elementarschadendeckung

    Wichtig ist, dass die Folgen von Hochwasser nicht automatisch durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung bzw. einer gewerblichen Versicherung abgedeckt sind, sondern eben nur durch die genannte Elementarschaden-Versicherung.

    Es gelten folgende Grundsätze:

    • Keine Einzelpolice für Elementarschäden

      Elementarschaden-Deckungen werden nur im Paket mit Hausrat- und Wohngebäude oder als Ergänzung zu einer gewerblichen Police angeboten.

      Kunden müssen sich in der Regel an den Schäden durch eine Selbstbeteiligung von ein bis zehn Promille der Gesamtversicherungssumme beteiligen. Dabei gilt meist eine Mindestbeteiligung ab etwa 250 €. Auch nach oben ist das Risiko meist bis ca. 5.000 € begrenzt. Es gilt in jedem Fall, was in der Police steht!

    • DDR-Verträge gelten weiter

      In den alten DDR-Police, die später von der Allianz-Versicherung übernommen wurden, waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Allerdings nur dann, wenn Versicherungsnehmer in Ostdeutschland ihre DDR-Hausratversicherung fortgeschrieben haben. Neuabschlüsse sind aber seit langer Zeit nicht mehr möglich. In der Wohngebäudeversicherung wird ab einem Zeitwert von 40 % des Wiederaufbauwertes grundsätzlich nur der Zeitwert entschädigt. Im Rahmen der Hausratversicherung gilt: bei weniger als 1/5 seines Neuwertes wird ebenfalls der Zeitwert ersetzt.

    • Kraftfahrzeuge

      Wer sein Kraftfahrzeug oder seinen Anhänger im Wasser wiederfindet, kann ebenso wie bei Hagelschäden seiner Teilkasko-Versicherung die entstandenen Schäden melden. Höchstgrenze für die Ersatzleistung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert. Bei Teilschäden (z. B. Lackierung oder zerstörte Batterien) können Abzüge „neu für alt“ vorgenommen werden. Einen Höherstufungsschaden wie in der Vollkasko-Versicherung gibt es hierbei jedoch nicht.

      Innerhalb der Vollkasko-Versicherung ist die Teilkasko-Versicherung enthalten. Daher können auch Vollkasko-Versicherte ohne Rabattverlust Schäden aus Elementarschäden ihrer Versicherung melden.

      Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist selbstverständlich, dass auch eine Kasko-Police besteht.

      Wer jedoch sein Fahrzeug trotz Polizeiwarnung in ein Überschwemmungs-Gefahrengebiet hineinsteuert, kann selbst mit einer Kasko-Police auf seinen Kosten sitzen bleiben. Hier wird in den meisten Fällen grobe Fahrlässigkeit unterstellt und deshalb die Zahlung verweigert.

    Was tun im Schadensfall?

    Zunächst gilt eins: einen klaren Kopf behalten.

    Zeigen Sie den Schaden unverzüglich bei der Schadensabteilung Ihrer Versicherung oder Ihrem Versicherungsvertreter an – sie sind dafür zuständig, Sie zu unterstützen.

    Beachten Sie bei der Schadensmeldung die Frist von einer Woche nach Auftreten des Schadens.

    Erforderliche Schadenminderungsmaßnahmen sofort einleiten. Damit vermeiden Sie mögliche Folgeschäden und Ärger mit der Versicherung.

    Für den Beweis Ihres Schadens und um die Schadenhöhe zu dokumentieren, sollten Sie Schäden fotografieren oder zerstörte Gegenstände aufheben, damit der Versicherer die Schadenhöhe feststellen kann. In jedem Fall Quittungen vom Kauf der betroffenen Gegenstände vorlegen.