Testaments- und Nachlasspflege / Testamentsvollstreckung

Maik Sammer

Testaments- und Nachlasspflege / Testamentsvollstreckung


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    Weitere Informationen zu Testaments- und Nachlasspflege / Testamentsvollstreckung

    Bei der Testamentsvollstreckung handelt es sich um die professionelle Nachlassabwicklung durch eine fachkundige, neutrale, objektive und überzeugende Person, die (in der Regel) selbst am Erbe nicht beteiligt ist.

    Der Testamentsvollstrecker ist der Treuhänder des Erblassers. Er garantiert, dass dessen Wille nach dem Todesfall exakt nach dem Wortlaut des Testaments umgesetzt wird.

    Ein Testament hat in der Regel Einfluss auf einen größeren Personenkreis, zum Beispiel:

    – Erben und Enterbte

    – Vermächtnisnehmer

    – Familienangehörige

    – Pflichtteilsberechtigte

    – Mieter einer im Nachlass befindlichen Immobilie

    – Vermieter der Erblasserwohnung

    – Arbeitnehmer und Angestellte

    – Geschäftspartner

    Ein erfahrener Testamentsvollstrecker spricht mit zahlreichen Personen, die von einem Todesfall betroffen sind, und beachtet ihre Sorgen, Ansprüche und Probleme. Er kümmert sich intensiv um einen Ausgleich der Interessen. Als Partner der Angehörigen, Erben und Pflichtteilsberechtigten vermittelt zwischen den einzelnen Beteiligten.

    Kosten der Testamentsvollstreckung

    Die Testamentsvollstreckung ist kein Ehrenamt, denn die Aufgaben sind vielfältig und erfordern ein hohes Maß an Verantwortung. Das Haftungsrisiko ist hoch. Daher steht dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung zu. Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) hat darüber hinaus für die Anordnungen, die keine vom Erblasser festgelegte Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser beinhalten, die folgende Vergütungsregelung vorgeschlagen:

    4,0 % des Nachlasses bis 250.000,00 €
    3,0 % des Nachlasses bis 500.000,00 €
    2,5 % des Nachlasses bis 2.500.000,00 €
    2,0 % des Nachlasses bis 5.000.000,00 €
    1,5 % des Nachlasses über 5.000.000,00 €

    Die Beträge verstehen sich zzgl. MwSt.

    Diese Empfehlungen des Deutschen Notarvereins haben sich in der Praxis als faire Regelung für den Testamentsvollstrecker einerseits und die Erben andererseits bewährt.

    Langwierige Gerichtsverfahren zwischen uneinigen Erben können zu wesentlich höheren Kosten führen bis hin zur völligen Aufzehrung des Nachlasses.

    Die Arten der Testamentsvollstreckung

    Grundsätzlich bestimmt der Erblasser die Aufgaben, die „sein“ Testamentsvollstrecker nach seinem Ableben übernehmen soll .Das Gesetz enthält hierzu allgemeine Rahmenbestimmungen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann nicht nur bei der Abfassung eines Testaments, sondern auch bei der korrekten Aufgabenbeschreibung eines Testamentsvollstreckers mitwirken.

    Soweit der Erblasser nicht selbst detaillierte Anordnungen zu Papier bringt, kann er zwischen einigen Grundtypen der Vollstreckung wählen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dargestellt sind:

    Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB):

    Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass nach den Anordnungen im Testament zu verteilen, angeordnete Vermächtnisse zu erfüllen und sostige Willenserklärungen umzusetzen. Er darf alle rechtlich möglichen Handlungen vornehmen, die hierfür erforderlich sind, zum Beispiel Nachlassgegenstände – auch Immobilien – veräußern, Verträge kündigen oder eine Firma liquidieren. Nach Umsetzung aller Anordnungen des Testamentes und Verteilung des Nachlasses ist das Amt des Testaments-vollstreckers beendet.

    Dauervollstreckung (§ 2209 BGB):

    Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass für einen gewissen Zeitraum (der zeitlich, bis zu einem Termin in der Zukunft, oder sachlich, etwa den Abschluss einer Berufsausbildung, bestimmt sein kann). Er übernimmt für diesen Zeitraum eine Reihe von Aufgaben, z.B. Immobilien zu vermieten, Gelder bestmöglich anzulegen oder Erträge nach Anweisung des Erblassers zu verteilen. Die Aufgaben können sehr umfassend sein. Entsprechend weitreichend sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Nach Ablauf des im Testament genannten Zeitraumes ist der Nachlass ebenfalls abzuwickeln. Danach ist das Amt beendet.

    Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB):

    Der Testamentsvollstrecker hat hier nur die Aufgabe, die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben zu sichern. Hat ein Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann der Vorerbe nur sehr begrenzt über das Erbe verfügen (zum Beispiel Immobilien und Wertgegenstände nicht veräußern). Der Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe der Nacherbenvollstreckung achtet sehr genau darauf, dass der Vorerbe nicht doch Vermögensbestandteile veräußert.

    Vermächtnisvollstreckung ( § 2223 BGB):

    Hier hat der Testamentsvollstrecker ausschließlich die Aufgabe, für die Erfüllung eines oder mehrerer Vermächtnisse zu sorgen.

    Er verteilt einzelne Nachlassgegenstände (z.B. Bankguthaben, bewegliche Sachen oder eine Immobilie usw.) an die Begünstigten. Wenn Unsicherheit besteht, ob der Erbe die angeordneten Vermächtnisse erfüllt, bietet sich diese Art der Testamentsvollstreckung an.

    Vollstreckung mit eingeschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB):

    Der Erblasser kann anordnen, dass nur ein bestimmter Gegenstand, beispielsweise eine bestimmte Immobilie, die verwaltet werden soll, der Testamentsvollstreckung unterliegt. Der übrige Nachlass steht de Erben weiterhin zur freien Verfügung.

    Die Pflichten des Testamentsvollstreckers

    Die wichtigsten Grundsätze:

    Der Testamentsvollstrecker muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen, damit sich die Erben einen Überblick über den Umfang der Erbschaft verschaffen können.
    Er ist während seiner Tätigkeit den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
    Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.
    Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen (Ausnahme: Anstands- oder Pflichtschenkungen).
    Der Testamentsvollstrecker darf keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass selbst käuflich erwerben, außer es ist ihm vom Erblasser ausdrücklich gestattet worden.
    Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür mit seinem Privatvermögen.
    Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis, damit er sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.

    Anforderungen an den Testamentsvollstrecker

    1. Unabhängige Autorität

    Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der damit beauftragten Person.
    Das Amt erfordert neben der fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit.

    2. Externe Kraft mit persönlicher und sachlicher Distanz

    Ein Angehöriger oder ein Miterbe als Testamentsvollstrecker – das birgt von Haus aus Zündstoff.
    Der Vorwurf, der Testamentsvollstrecker verhalte sich parteilich, kommt in diesen Fällen meist sehr schnell auf.
    Aufkommender Streit zwischen den Erben lässt sich dagegen durch Einsetzung einer neutralen Person vermeiden: Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen verfeindeten Erben abwickelt werden.

    3. Juristisch geschulte und/oder ausgebildete Person

    Ein Testamentsvollstrecker, der nicht nur juristisch Vorgebildet ist, sondern auch Erbrechtsexperte ist, sorgt dafür, dass bei der Nachlassabwicklung oder Verwaltung des hinterlassenen Vermögens alles korrekt abläuft.
    Ein juristischer Laie ist in der Regel mit der umfangreichen und komplizierten Nachlassabwicklung überfordert und für den Schaden, den er verursacht, in vollem Umfang verantwortlich.

    Der Erblasser sollte in seiner Verfügung von Todes wegen schon den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen.
    Auch die Einsetzung einer deutlich jüngeren Ersatz-Person kann sinnvoll sein. Aufgrund der verlängerten Lebenszeiten kommt es vor, dass eine für die Testamentsvollstreckung geeignete Person selbst über die Jahrzehnte alt wird und dann nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe nicht mehr übernehmen kann.
    Wer dem Nachlassgericht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers überlässt, macht im Prinzip keinen Fehler, riskiert aber, dass eine fremde, möglicherweise im konkreten Fall nicht ganz geeignete Person ausgewählt wird.

    Sofortmaßnahmen nach Annahme des Testamentvollstreckeramtes

    Sobald der Testamentsvollstrecker von seiner Ernennung erfahren hat, müssen von ihm relativ kurzfristig wichtige Entscheidungen und Sofortmaßnahmen getroffen werden. Gerade Privatpersonen sind von dieser Aufgabe zunächst völlig überfordert und laufen so Gefahr, sich haftpflichtig schadenerstzpflichtig gegenüber den Erben zu machen.

    1. Inbesitznahme des Nachlasses

    Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, Dabei empfiehlt es sich, ein Protokoll – gegebenenfalls in Anwesenheit eines Zeugen – zu erstellen.

    2. Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes

    Wegen des beträchtlichen Haftungsrisikos sollte der „private“ Testamentsvollstrecker eine Vermögens-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abschließen. Rechtsanwälte, die das Amt als Testamentsvollstrecker ausüben, sind von Berufs wegen haftpflichtversichert.

    3. Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Damit der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Rechtsverkehr nachweisen kann, erteilt ihm das Nachlassgericht auf dessen Antrag hin ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

    4. Anlegen einer Testamentsvollstreckerakte

    Testamentsvollstreckungen können sich über einen langen Zeitraum hinziehen; die Nachlassakte über Aktiva und Passiva kann äußerst komplex und die beteiligten Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, Nachlassgläubiger, Behörden, Gerichte, Finanzamt) können zahlreich sein. Der Testamentsvollstrecker muss bereits bei Beginn seiner Tätigkeit durch das Führen einer klar strukturierten Testamentsvollstreckerakte sicherstellen, dass er „Herr des Verfahrens“ bleibt, sein Amt sachgerecht führt und – bei Krankheit oder Urlaub – ein Vertreter sich schnell in den Sachstand einarbeiten kann.

    5. Einrichtung eines Kontos für die Testamentsvollstreckung

    Der Testamentsvollstrecker muss das seiner Verwaltung unterliegende Nachlassvermögen des Erblassers getrennt von seinem eigenen Vermögen halten. Er kann hierzu entweder die bestehenden Konten des Erblassers weiterführen oder ein eigenes Nachlasskonto für die Testamentsvollstreckung einrichten.

    6. Stellung eines Postnachsendeauftrages

    Der Testamentsvollstrecker sollte zeitnah beim Postamt am Wohnort des Erblassers einen Postnachsendeantrag stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass Schriftverkehr, der an den Erblasser adressiert ist (wie z.B. Kontoauszüge, Rechnungen, Mahnschreiben, Abonnements) an den Testamentsvollstrecker gelangen, der hieraus wichtige Hinweise für seine Verwaltungstätigkeit entnehmen kann.

    7. Kontaktaufnahme mit den am Erbfall Beteiligten

    Das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe ist nicht selten von einem gewissen Misstrauen geprägt. Um dem vorzubeugen, sollte der Testamentsvollstrecker sobald wie möglich mit den am Erbfall beteiligten Personen (also den Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten) in Form eines Anschreibens Kontakt aufnehmen und hierin erläutern,

    aufgrund welcher letztwilligen Verfügung des Erblassers er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde,
    welche Aufgaben ihm nach dem letzten Willen des Erblassers übertragen worden sind,
    welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker Kraft Gesetz hat,
    welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind,
    welche Informationen und Unterlagen er von den beteiligten Personen benötigt,
    wie sich seine Vergütung regelt.

    Quelle: http://www.ndtv.info