Riester, Riesterförderung, incl. Wohnriester,…

Maik Sammer

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    Altersvorsorgezulage und Mindesteigenbeitrag

    Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Hierbei wird auf Antrag des Berechtigten die staatliche Zulage von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben, das heißt, der Berechtigte zahlt nur seine Eigenbeiträge. In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt. Die Zulage setzt sich zusammen aus Grundzulage und gegebenenfalls einer Kinderzulage.

    Der Anspruch auf die Zulage entsteht gemäß § 88 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

    Grundzulage

    Die Grundzulage beträgt:

    in den Jahren 2002 und 2003 – bis zu – 38 €;
    in den Jahren 2004 und 2005 – bis zu – 76 €;
    in den Jahren 2006 und 2007 – bis zu – 114 €;
    ab dem Jahr 2008 jährlich – bis zu – 154 €.

    Bei Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, sofern beide Ehepartner eigene Altersvorsorgevertreäge abgeschlossen haben und ihre Mindesteigenbeiträge zahlen. Das gilt auch, soweit die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben und nur ein Ehepartner zum begünstigten Personenkreis zählt und seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Über diesen Weg kann auch der grundsätzlich nicht förderfähige Ehegatte für den eigenen Altersvorsorgebertrg die staatliche Zulage erhalten.

    Kinderzulage

    Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte Kindergeld erhält oder ein Steuerfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist seit 2008 jährlich – bis zu – 185 Euro. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage 300€ pro Jahr.

    Bei Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, wird die Kinderzulage grundästzlich der Mutter zugeordnet, es sei denn, beide Ehegatten beantragen die Zurechnung zum Vater (§ 85 Absatz 2 EStG). Diese Erklärung ist jeweils nur für ein Beitragsjahr gültig. Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.

    Mindesteigenbeitrag und Sockelbetrag

    Die Zulagen (Grundzulage und / oder Kinderzulage) werden gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG leistet.

    Der Mindeseigenbeitrag beträgt seit 2008 jährlich 4,0 vom Hundert der Summe der in dem vorangegangenen Kalenderjahr

    • erzielten rentenversicherungspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI,
    • bezogenen Besoldung und Amtsbezüge (zum Beispiel Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagenund so weiter, das heißt, alle Bestandteile, die bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern als Beitragsbemessungsgrundlage gelten würden),
    • erzielten Einnahmen versicherungsfreier beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigter oder ohne Besoldung beurlaubter Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,

    jedoch nicht mehr als die in § 10 a Absatz 1 S. 1 EStG aufgeführten Beträge, die als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können, vermindert sich die Zulage nach §§ 84, 85 EStG.

    In Fällen, in denen nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 s. 1 EStG Begünstigten, sofern für beide Ehegatten ein eigener Altersvorsorgevertrag vorliegt, unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.

    Beispiel:

    1. Ein Versicherter, ledig, kein Kind, hat im Jahre 2007 ein beitragspflichtiges Einkommen von 50.000 Euro erzielt. Der Mindesteigenbeitrag für 2008 ermittelt sich wie folgt:

    4 Prozent von 50.000 Euro = 2.000 Euro
    maximaler Betrag = 2.100 Euro (siehe Sonderausgabenabzug
    anzusetzen sind somit = 2.000 Euro
    abzüglich Zulage (Grundzulage 154 Euro) = 154 Euro
    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.000 Euro – 154 Euro) = 1.846 Euro)

    1. Beträgt der Altersvorsorgebeitrag dieses Versicherten nur 1.000 Euro, wird die Zulage entsprechend gekürzt.

    4 Prozent von 50.000 Euro = 2.000 Euro
    maximaler Betrag (siehe Sonderausgabenabzug) = 2.100 Euro
    anzusetzen sind somit = 2.000 Euro
    abzüglich Zulage (Grundzulage 154 Euro) = 154 Euro
    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.000 Euro – 154 Euro) = 1.846 Euro
    Gezahlter Betrag 1.000 Euro
    Die anteilige Zulage beträgt 83,42 Euro (1.000 Euro x 154 Euro : 1.846 Euro).

    1. Ein Ehepaar mit 2 Kindern (älter als 3 Jahre, Kindergeld wird gezahlt) schließt 2 Altersvorsorgeverträge ab. Im Jahr 2007 hat der Ehemann Besoldung in Höhe von 60.000 Euro bezogen, die Ehefrau hatte keine Einkünfte. Der Mindesteigenbeitrag für 2008 ermittelt sich wie folgt:

    4 Prozent von 60.000 Euro = 2.400 Euro
    maximaler Betrag (siehe Sonderausgabenabzug) = 2.100 Euro
    anzusetzen sind somit = 2.100 Euro
    abzüglich Zulagen (§ 86 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG)

      • Grundzulagen (2 x 154 Euro) = 308 Euro
      • Kinderzulagen (2 x 185 Euro) = 370 Euro

    Der Mindesteigenbeitrag beträgt (2.100 Euro – 678 Euro) = 1.422 Euro
    Verteilung der Zulagen:

      • Altersvorsorgevertrag des Beamten (hier: Ehemann) 154 Euro
      • Altersvorsorgevertrag nach § 79 Satz 2 EstG 154 Euro
      • Begünstigte (hier: Ehefrau) 370 Euro

    Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages gelten folgende Grundsätze:

      • Auf das Vorjahr wird auch dann abgestellt, wenn die Einnahmen im Sparjahr erheblich niedriger sind.
      • Ferner sind mehrere unterschiedliche Einkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld etc.) zusammenzurechnen.
      • Bei Bezug einer Lohnersatzleistung wird der Zahlbetrag der Leistung als Bemessungsgrundlage angesetzt.
      • Für Personen, deren tatsächliches Einkommen niedriger ist als die für diesen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden beitragspflichtigen innahmen (zum Beispiel Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen) ist ebenfalls das tatsächlich erzielte Entgelt maßgebend.

    Weitere Beispiele können wir gerne an Ihrem Beispiel in einem persönlichen Beratungsgespräch erarbeiten!

    Seit 2008: Neuer Einmal-Bonus für Jugendliche unter 25 Jahre

    Für Kinder und Jugendliche gibt es verschiedene Formen der Zulage:

    • Die Kinderzulage mit 185 € für jedes Kind
    • bzw. die Kinderzulage von 300 € pro Jahr für alle Kinder, die ab dem 1.Januar 2008 geboren wurden.

    Seit 2008 erhalten alle jungen Menschen unter 25 Jahre einen zusätzlichen Bonus von einmalig 200 € zur Grundzulage hinzu.

    Entscheidend ist nur, dass der Jugendliche zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist. Wird er also im laufenden Jahr, aber noch vor Abschluss des Vertrages, 25 Jahre alt, dann gibt es den Zuschuss. Pech für die, die am 1. Januar Geburtstag haben und dann 25 Jahre alt werden. Sie müssen die Altersvorsorgezulage schon im Vorjahr beantragt haben (§ 84 Satz 2 und 3 EStG 2008).

    Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, weil sich die Grundzulage mit der beantragten Altersvorsorgezulage automatisch erhöht. Allerdings muss für den vollen Bonus auch der volle Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens (max. 2.100 €) geleistet werden. Wenn nicht, wird auch der Bonus anteilig gekürzt. Leider kann in späteren Jahren kein zusätzlicher Beitrag geleistet werden, um den gekürzten Bonus aufzufüllen.

    • Wer eine Lehre beginnt und daher im vorangegangenen Jahr noch kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen hatte, muss mindestens 60 € einzahlen.
    • Wer als Ledige(r) im vorangegangenen Jahr ein Einkommen von 12.000 € hatte, muss insgesamt nur 126 € einzahlen. Das entspricht den 4 % vom Einkommen (hier: 12.000 €), also entsprechend 480 €. Davon abgezogen wird die Grundzulage von 154 € sowie der Bonus von 200 €. Der Mindestbeitrag im ersten Jahr beträgt somit nur 126 € bei Gesamtzulagen von 354 € – ein gutes Geschäft.

    3 x Vorteil „Jugend“

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern und Jugendliche sogar dreimal eine Zulage erhalten. Dabei gehen wir von der Annahme aus, dass das „Kind“ noch unter 25 Jahre alt ist, sich in der Ausbildung (Lehre, Berufsakademie, Referendariat) befindet und kein eigenes Einkommen von mehr als 7.680 € im Jahr hat.

    • Vorteil Eltern: Eltern bekommen auf ihren Riester-Vertrag die Kinderzulage von 185 €. Um den Zulagenbetrag vermindert sich auch der Mindesteigenbetrag (4 % des Vorjahreseinkommens) der Eltern, die entsprechend weniger einzahlen müssen.
    • 1. Vorteil Kind: Hat das Kind einen eigenen Riester-Vertrag, erhält es die Grundzulage von 154 €. Da es als Auszubildender in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat es auch Anspruch auf die Riester-Förderung. Das gilt ebenso für Beamtenanwärter.
    • 2. Vorteil Kind: Wie oben bereits erwähnt, bekommt das Kind bzw. der Jugendliche ab 2008 den neuen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 €.
    • 3. Vorteil Kind: Hat das Kind sogar selbst ein Kind und ist es im Jahre 2008 geboren, so erhält auch dieses Kind eine Kinderzulage von 300 €, die seinem Riester-Vertrag gutgeschrieben wird.

    Fazit:

    Bis zu 839 € kann der staatliche Zuschuss betragen, in den meisten Fällen immerhin 539 €. Das sind Beträge, für die es sich lohnt, über „riestern“ nachzudenken.

    Die Riester-Immobilie

    Seit 2008 bekommen auch Bauherren und Wohnungskäufer die Riester-Zulagen für die Altersvorsorge, denn die Riesterförderung ist nun auch auf den Erwerb von Immobilien ausgedehnt worden. Die auch als Eigenheimrente bekannte Förderung soll die Abschaffung der Eigenheimzulage abfedern.

    Neu ist, dass ein Vermögen als Eigenkapital verwendet werden kann, das auf einen Riester-Vertrag angespart wurde. Ergänzend erhalten Wohneigentümer für die Tilgung ihres Darlehens alle Zulagen und Steuervorteile, wie sie auch für einen klassischen Riester-Sparvertrag gelten.

    Mit dieser gesetzlichen Neuregelung, deren Vorbereitung Jahre gedauert hat, ist es jetzt möglich, Wohnimmobilien oder Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften zu erwerben oder Kredite abzuzahlen, die der Immobilienfinanzierung dienen. Insgesamt können Sie bis zu 100% des angesparten Vermögens aus Ihrem Riestervertrag nutzen.

    Wohn-Riester lohnt sich!

    Kritiker halten die neue Eigenheimförderung für kompliziert, schwer vermittelbar und für ein bürokratisches Monster. Und so ganz Unrecht haben sie nicht. Dennoch kann unter dem Strich von einer lohnenden Investition in die eigene Altersversorgung gesprochen werden.

    Wer als Familie mit zwei Kindern über einen Zeitraum von 20 Jahren ihr Haus abbezahlt, erhält an Riester-Zulagen bis zu 13.560 €. Die Zulagen werden dem Darlehenskonto zugeführt und verringern sofort die Schulden. Somit spart die Familie bei einem angenommenen Kreditzinssatz von 5,5 Prozent obendrein etwa 10.000 € Zinsen. Wurden die Kinder gar nach 2007 geboren, steigen die Zulagen auf 18.160 €. Gleichermaßen erhöht sich die zusätzliche Zinsersparnis auf 13.500 €.

    Und weil die Zulage die Darlehenshöhe direkt reduziert, werden Zinsen in Höhe des Effektivzinses des Darlehens gespart. Ohnehin ist die Tilgung eines Kredites immer die bessere Anlageform und kein Sparvertrag bringt eine annähernd so hohe garantierte Rendite.

    Allerdings geht es auch nicht ohne Voraussetzungen, an die eine Förderung geknüpft ist. Denn

    • Eigentümer müssen Haus oder Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen und
    • ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt dort haben.
    • Die Immobilie muss in Deutschland liegen und darf erst nach dem 31.12.2007 hergestellt oder angeschafft worden sein.

    Zulagen für die Darlehenstilgung

    Alle Vorteile der Riester-Förderung gibt es für Darlehen, die der Immobilien-Eigentümer für eine Immobilie aufnimmt, die er nach 2007 angeschafft oder fertig gestellt hat. Zudem ist es spätestens bis zum 68. Lebensjahr zurückzuzahlen. Es können nur solche Darlehensverträge akzeptiert werden, die von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zertifiziert sind.

    Gefördert werden:

    • Zertifizierte Investmentsparpläne,
    • Hypothekendarlehen,
    • Bausparverträge und
    • Kombikredite aus einem Bausparvertrag und einem tilgungsfreien Darlehen. Hier zahlt der Berechtigte anstelle der Tilgung Beiträge auf einen neuen Bausparvertrag. Sobald der Bausparvertrag nach einigen Jahren zuteilungsreif ist, löst er das Vorausdarlehen mit der vereinbarten Bausparsumme ab.

    Der Staat fördert Tilgungsleistungen und Bausparbeiträge genauso wie Einzahlungen auf einen klassischen und zertifizierten Investment-Riester-Vertrag. Hier sind die Höhe der Zulagen, der erforderliche Eigenbeitrag und die möglichen Steuervorteile dieselben wie z.B. beim Abschluss einer geförderten Rentenversicherung.

    Ehegatten haben einen jeweils selbstständigen Anspruch auf eine Förderung. Daher müssen sie getrennte Darlehensverträge abschließen.

    Wohnförderkonto: Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung

    Wie bei allen Riesterverträgen gilt: Die Einzahlungen in den Riester-Vertrag sind steuerfrei und auf die Auszahlungen sind dann Steuern zu zahlen. Das Problem der nachgelagerten Besteuerung soll so gelöst werden, dass für Wohn- Riester-Sparer ein fiktives Wohnförderkonto („Schattenkonto“) angelegt wird. Fiktiv, weil nur so getan wird, als ob mit den Einzahlungen ein Riester-Vertrag bespart würde.

    Auf dem „Schattenkonto“ soll das über die Jahre aufgelaufene und geförderte Kapital mit 2 Prozent fiktiver Zinsen pro Jahr „gebucht“ werden. Der sich so ergebende Endbetrag ist bei Rentenbezug als fiktive Leibrente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wohn-Riester-Sparer können die Steuern über einen Zeitraum bis zu 25 Jahre abstottern oder auch mit einem Nachlass von 30 Prozent sofort bei Rentenbezug komplett zurückzahlen. Die Steuerschuld kann mithin als Einmalbesteuerung auf nur 70 Prozent des fiktiven Kapitals getilgt werden. Die nachgelagerte Besteuerung muss spätestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres abgeschlossen sein. Stirbt der Riester-Sparer vorher, so ist die Steuerzahlung vom Erben zu leisten.

    Einkommensteuer beim Wohn-Riester und Aufgabe der Selbstnutzung

    Riestersparer, die beim Wohn-Riester innerhalb der Ansparphase oder innerhalb der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, müssen den noch offenen Betrag des Wohnförderkontos – mit dem individuellen Steuersatz – als „sonstige Einkünfte“ nachversteuern. Eine derartige steuerschädliche Verwendung ist gegeben, wenn die Wohnimmobilie verkauft, vermietet, verschenkt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird oder wenn der Riestersparer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt.

    Um Härtefälle zu vermeiden, ist im Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen worden, dass die krankheitsbedingte oder pflegebedingte Abwesenheit des Zulageberechtigten keine schädliche Verwendung darstellt. Der Zulageberechtigte muss aber Eigentümer der Wohnung bleiben und die Wohnung darf keinem Dritten – mit Ausnahme des Ehepartners bei einer Zusammenveranlagung – zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

    Die Eckpunkte des Eigenheimrentengesetzes sind:

    • es dürfen bis zu 100 Prozent des angesparten Kapitals (einschließlich Riesterförderung) für die selbstbewohnte Immobilie verwendet werden
    • auch Tilgungsleistungen (z.B. eine Sondertilgung) sind mit Riester-Kapital einschließlich Zulagen und Steuerabschlägen möglich. So kann das komplette Riester-Kapital in der Auszahlungsphase verwendet werden, um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zu entschulden.
    • alternativ kann die maximal mögliche Riester-Sparsumme (inklusive Zulagen) in Höhe von 2100 Euro pro Jahr bei der Steuer geltend gemacht werden.
    • das entnommene Kapital braucht nicht zurückgezahlt werden.
    • begünstigt ist auch der Kauf von Genossenschaftsanteilen.
    • Wer bereits mit staatlicher Förderung ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau einer Wohnung für eigene Wohnzwecke verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
    • der Riester-Sparer darf wählen, ob er über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren die (nachgelagerte) Besteuerung durchführt oder ob er auf einen Schlag die Steuer zahlt.
    • bei sofortiger Rückzahlung gibt es einen Rabatt von 30 Prozent. Dies bedeutet, dass nur 70% des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
    • auch Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gehören zum Kreis der Förderberechtigten.
    • Gefördertes Guthaben auf einem Riester-Vertrag ist „Hartz-IV sicher“, d.h. das Guthaben wird bei der Berechnung der Grundsicherung nicht berücksichtigt und muss nicht verbraucht werden.
    • Bausparkassen erarbeiten Bausparverträge, die den Anforderungen des Wohn- Riester entsprechen
    • Eine Wohnungsbauprämie gibt es auch beim Wohnriester, aber nur wenn das eingezahlte Kapital in das Eigenheim investiert wird. Bisher kann die Wohnungsbauprämie nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.
      Nach dem Wohnungsbauprämiengesetz sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht, wenn der Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 ab geschlossen wurde. Im Wohn-Riester wird somit das Wohnungsbauprämiengesetz ausschließlich auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.

    Riester und Europarecht

    Die selbstbewohnte Immobilie musste nach dem ursprünglichen Recht in Deutschland belegen sein, damit das Riestergeld für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden kann. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen das europäische Recht. Sie hat daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus am Gardasee gebaut wird, darf hierfür also nun doch Riestergeld eingesetzt werden.

    Deutschland musste nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester- Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der „Mallorca- Rentner“ als Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

    Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Damit ist die Förderung von Immobilien im EU-Raum bzw. im EWR-Ausland möglich. Die staatliche Riester-Förderung kann auch für den Kauf oder Bau einer Immobilie, so zum Beispiel für die Finca oder Wohnung auf Mallorca berwendet werden. Die Wohnung bzw. Finca darf aber nicht nur den Zweitwohnsitz darstellen oder als reine Ferienwohnung genutzt werden.