Wohnriester
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Wohnriester-Förderung
Details und Bedingungen für steuerliche Wohnriester-Förderung und Zulage
Die Wohnriester-Rente lohnt sich für alle, die ein Eigenheim erwerben wollen – entweder unmittelbar oder irgendwann bis zum Rentenbeginn. Grund dafür ist die üppige Wohnriester-Förderung. Diese unterteilt sich in eine Grund- und Kinderzulage sowie eine (eventuelle) Steuererstattung.
Höhe der Wohnriester-Förderung: Steuererstattung und Zulage
Die Wohnriester-Förderung unterscheidet sich von der Höhe her nicht von der „normalen“ Riester-Förderung. Durchschnittlich beträgt die Wohn-Riester-Förderung 35% der eingezahlten Beiträge.
Wer mindestens 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (mindestens 60 € / maximal 2.100 €) für das Eigenheim im Rahmen von Wohn-Riester verwendet, erhält mindestens die Wohn-Riester-Zulage:
Wohnriester-Zulage im Detail:
Grundzulage: Die Grundzulage beträgt 154 € pro Jahr und Person. Demnach bekommen Ehepaare jährlich bis zu 308 € Grundzulage, wenn beide eine (Wohn-)Riester-Rente abgeschlossen haben.
Kinderzulage: Für jedes kindergeldberechtigtes Kind erhält man eine Riester-Kinderzulage von 185 € pro Jahr. Für Kinder, die ab 2008 geboren sind, sind es sogar 300 €. Die Kinderzulage wird immer nur an einen Erziehungsberechtigten gezahlt. Sofern nicht anders beantragt, ist dies die Person, die das Kindergeld bezieht.
Berufseinsteigerbonus: Für Personen, die im Kalenderjahr des Riester-Vertragsabschlusses spätestens das 25. Lebensjahr vollenden und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, gibt es einmalig einen Riester-Berufseinsteigerbonus von 200 €.
Für Familien lohnt sich die Wohn-Riester-Zulage besonders: Eine Familie mit zwei Kindern (2006 und 2010 geboren) bekommt in der Summe 793 € Grund- und Kinderzulage pro Jahr plus – in Abhängigkeit vom Alter – einmalig 200 € Bonus.
Die Wohnriester-Zulage wird von der Zulagenstelle direkt auf Ihren Wohnriester-Vertrag überwiesen.
Zusätzliche steuerliche Förderung der Wohn-Riester-Rente
Zusätzlich zur Wohnriesterzulage erhält man ggf. noch eine Steuererstattung, da die Beiträge in den Wohnriester-Vertrag steuerlich geltend gemacht werden können. Fällt die Steuererstattung höher aus als die erhaltenen Wohnriester-Zulagen, bekommt man die Differenz vom Finanzamt erstattet. Als Faustregel kann man festhalten, dass die Mindestförderquote von Wohnriester dem persönlichen Steuersatz entspricht. Selten liegt die Förderquote unter 35%.
So sichern Sie sich die Wohnriester-Förderung
Um sich die Wohnriester-Förderung für das aktuelle Kalenderjahr zu sichern, muss man sich bis zum Jahresende für einen Wohnriester-Vertrag entschlossen haben.
Wohnförderkonto
Da bei Wohnriester nicht wie zum Beispiel bei einem Riester-Fondssparplan im Rentenalter ein Guthaben vorhanden ist, das als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden kann, wird bei Förderberechtigten, die die Eigenheimrente für sich genutzt haben, eine Besteuerung anhand eines fiktiven Guthabens in Form des Wohnförderkontos vorgenommen.
Wohnförderkonto: Die Funktionsweise
Für jede Person, die die Wohn-Riester-Förderung für sich genutzt hat, wird ein fiktives Wohnförderkonto von der Zulagenstelle eingerichtet und geführt. Alle in den Wohn-Riester-Vertrag getätigten Einzahlungen sowie die Tilgungsleistungen und Zulagen werden als steuerpflichtiges „Guthaben“ eingebucht und bis zum Rentenbeginn mit 2% jährlich verzinst.
Kommt es zu einer schädlichen Verwendung der Wohn-Riester-Rente oder tritt der Wohn-Riester-Nutzer in die Rentenphase ein, findet eine Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto angesammelten Guthabens statt.
Ausnahmeregelung 1: Wohn-Riester & Tod
Ausnahmeregelung 2: Wohn-Riester & Scheidung
Wohnförderkonto: Beispielrechnung
Hier ein Beispiel, das die Funktionsweise des Wohnförderkontos darstellen soll: Ein 40-jähriger Mann kauft ein Haus und zahlt innerhalb von 20 Jahren seinen Riester-Kredit ab. Er schöpft hierbei die maximale Riester-Förderung aus indem er den Kredit mit 2.100 € im Jahr tilgt. Im Alter von 65 geht er in Rente. Bis dahin hat sich auf dem Wohnförderkonto ein Guthaben von 56.335 € angesammelt. Er entscheidet sich die Steuerschuld ratierlich zu begleichen und muss daher bis zum 85. Lebensjahr jährlich 2.817 € versteuern.
Bei einem Steuersatz von 20% entspricht dies rund 50 € im Monat. Alternativ hätte er die Steuerschuld auch in einer Summe begleichen können und hätte dafür 30% Nachlass bekommen. Wie das genau geht erfahren Riester-Sparer unter Eigenheimrente & Steuern.
Achtung – Steuern auf Wohnriester beachten!
Wofür müssen bei Wohn-Riester Steuern bezahlt werden?
Da es bei der Eigenheimrente keine lebenslange monatliche Rente gibt, wie es sonst bei der Riester-Rente üblich ist, wird eine fiktive Auszahlung / Rente unterstellt deren Höhe durch das Guthaben des Wohnförderkontos ermittelt wird. Die Steuern sind also auf einen unterstellten Zufluss zu entrichten.
Wie viel Steuern muss man für die Eigenheimrente bezahlen?
Die Höhe richtet sich nach zwei Prämissen: Einmal nach dem steuerpflichtigen Guthaben des Wohnförderkontos und nach dem jeweiligen persönlichen Steuersatz, der sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte richtet. Oftmals ist der Steuersatz im Rentenalter deutlich geringer als zu Erwerbszeiten, da die monatlichen Einnahmen / Rente niedriger ausfallen.
Wie erfolgt die Besteuerung von Wohn-Riester?
Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob die Besteuerung erfolgt, weil eine schädliche Verwendung vor Rentenbeginn stattgefunden hat oder die Besteuerung „regulär“ aufgrund des Rentenbeginns erfolgt. In Fällen wie Wohnriester & Tod oder Wohnriester & Scheidung gibt es hierzu Ausnahmen zu beachten.
Bei einer schädlichen Verwendung muss die offene Steuerlast immer umgehend in einer Summe gezahlt werden.
Erfolgt die Besteuerung, weil der Wohnriester-Nutzer in Ruhestand geht, kann er wählen, ob er die Steuerschuld in einer Summe oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr tilgt.
Ratierliche Bezahlung der Wohn-Riester-Steuern bis zum 85. Lebensjahr
Standardmäßig sieht Wohnriester eine jährliche Besteuerung des Wohnförderkontoguthabens bis zum 85. Lebensjahr vor. Die erste Steuerzahlung erfolgt zu Rentenbeginn zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr und endet mit dem 85. Lebensjahr.
Der jährliche Besteuerungsbetrag (Verminderungsbetrag) reduziert das Wohnförderkonto bis zum 85. Lebensjahr auf 0. Der jährliche Vermindungsbetrag lässt sich nach folgender Formel berechnen:
Kommt es in den darauf folgenden 20 Jahren zu einer schädlichen Verwendung, weil die dauerhafte Nutzung des Eigenheims aufgegeben wird, muss das Restguthaben des Wohnförderkontos in einer Summe versteuert werden.
30% Nachlass bei sofortiger Zahlung der Steuern für Wohn-Riester
Entscheiden Sie sich zu Rentenbeginn für die Einmalbesteuerung des Wohnförderkonto-Guthabens, erhalten Sie einen Nachlass von 30% auf die Steuerschuld. Die verbleibenden 70% müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Das Begleichen der Steuerschuld kann zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr erfolgen.
Kommt es in den darauf folgenden 20 Jahren zu einer schädlichen Verwendung, weil die dauerhafte Nutzung des Eigenheims aufgegeben wird, muss der 30%-ige Nachlass anteilig nachversteuert werden. Bis zum 10. Jahr danach muss das 1,5-fache der nicht besteuerten 30% (gestaffelt nach Haltedauer) versteuert werden. Zwischen dem 11. und 20. Jahr muss nur noch der verbleibende unversteuerte Anteil der 30% versteuert werden.
So reduzieren Sie die spätere Wohn-Riester-Besteuerung bereits vor Rentenbeginn – dies geht allerdings zu Lasten Ihrer Liquidität!
Wenn Sie neben Wohnriester Beiträge für einen weiteren Riester-Vertrag einzahlen, reduzieren diese Beiträge den Stand des Wohnförderkontos. Die zu besteuernden Beträge aus dem Wohnförderkonto fallen somit geringer aus. Zudem erhöhen Sie so Ihre Altersrente, da das Guthaben aus diesem Vertrag Ihnen später in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt wird. Für diesen zusätzlichen Riester-Vertrag erhalten Sie selbstverständlich keine (doppelte) Riester-Förderung.
Wohn-Riester im Todesfall – Was ist zu tun?
Der Tod der Person, die Wohn-Riester genutzt hat, wirkt sich auch auf die schädliche Verwendung der Wohn-Riester-Förderung aus. Hierbei wird unterschieden, ob der Todesfall vor oder nach Rentenbeginn eingetreten ist und ob bereits ein riestergefördertes Eigenheim erworben wurde.
Todesfall vor Erwerb eines „Wohn-Riester-Eigenheims“
Verstirbt der Wohn-Riester-Nutzer bevor er ein gefördertes Eigenheim erworben hat – zum Beispiel, weil er zunächst einen Riester-Bausparvertrag besparen wollte – gelten dieselben Regelungen, wie für alle anderen Riester-Arten.
Tod des Wohn-Riester-Förderberechtigten vor Rentenbeginn
Verstirbt der Wohn-Riester-Förderberechtigte vor Rentenbeginn, gilt dies als Aufgabe der Selbstnutzung mit der Folge, dass das Guthaben des Wohnförderkontos sofort besteuert wird. Der zu versteuernde Betrag wird der letzten Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen hinzugerechnet. Er erhöht somit faktisch das Erbe in Hinblick auf eine evntuell anfallende Erbschaftssteuer. Eine Rückförderung der Wohn-Riester-Zulagen / Förderung erfolgt nicht.
Ausnahme bei Tod eines Ehepartners vor Rentenbeginn
Ist der verstorbene verheiratet, kann das Guthaben des Wohnförderkontos auf den Riester-Vertrag des Ehepartners erfolgen. Eine Besteuerung erfolgt in diesem Fall also nicht sofort, sondern zu den üblichen Bedingungen ab Rentenbeginn. Bedingung ist jedoch, dass der überlebende Ehepartner innerhalb eines Jahres wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung werden und diese auch bewohnen.
Tod des Riester-Förderberechtigten nach Rentenbeginn
Ist der Tod nach Rentenbeginn eingetreten und der Verstorbene hat sich für eine einmalige Besteuerung bei Rentenbeginn entschieden, erfolgt keine Besteuerung des 30%-igen Nachlasses – die Wohnriester Steuer wurde somit bereits zu Lebzeiten vollständig getilgt.
Hat sich der verstorbene Wohn-Riester-Nutzer jedoch für eine ratierliche Besteuerung entschieden, werden die noch nicht versteuerten Beträge in Summe dem Fiskus zugeführt.
Wohnriester Scheidung
Wohn-Riester & Scheidung: Was tun?
Die Scheidung ist hinsichtlich der Förderung für Wohn-Riester als schädliche Verwendung anzusehen – schließlich wird mindestens eine Person ausziehen und erfüllt somit nicht mehr die Bedingungen für Wohn-Riester. Es gibt jedoch Möglichkeiten dies zu vermeiden.
Was passiert, wenn beide Geschiedene ausziehen?
Wenn beide Geschiedene ausziehen und das wohnriestergeförderte Eigenheim verkauft wird, geht man von einer schädlichen Verwendung aus. Dies hat zur Folge, dass das Guthaben des Wohnförderkontos umgehend versteuert werden muss. Man kann dies vermeiden indem man zeitnah in ein neues Eigenheim investiert.
Was passiert, wenn nur eine Partei nach der Trennung auszieht?
Man kann eine förderunschädliche Zuweisung der Ehewohnung an den geschiedenen Ehepartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs vornehmen. Die spätere Steuerpflicht wird somit an dem in der Wohnung Verbleibenden übertragen. Ist eine Übertragung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht möglich, liegt eine förderschädliche Verwendung vor, die eine entsprechende Steuerzahlung nach sich zieht. Erfahren sie dazu mehr unter Wohn-Riester & Auszug.