D&O – Versicherung – directors and officers Versicherung

Maik Sammer

D&O - Versicherung - directors and officers Versicherung

Profitieren Sie vom Zugang zu einer vielzahl von Anbietern. Auf Sie persönlich zugeschnittenen Angebote.


Das können wir Ihnen bieten

Entscheider in GmbHs oder anderen Kapitalgesellschaften haften für ihre Fehler persönlich (§ 93 Abs. 1 AktG, § 43 GmbHG). Die Haftung der Organe einer Kapitalgesellschaft ist gesamtschuldnerisch geregelt – man kann also auch für Fehler haftbar gemacht werden, die man gar nicht selbst, sondern ein Kollege begangen hat (§ 34 Abs. 1 GenG, § 823 ff BGB, § 426 BHB).

Daher ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine eigene Firma leitet, dieser und Dritten gegenüber persönlich haftbar. Die GmbH schützt ihn nur als Gesellschafter – nicht aber als Entscheider!

Eine D & O stellt die perfekte Lösung für das Problem der Managerhaftung dar. Versicherungsnehmer wird im Regelfall die Firma, die damit immer die Sicherheit hat, dass dieser existenzsichernde Schutz auch tatsächlich immer vorhanden ist. Alle Entscheider sind automatisch mitversichert. Eine gesonderte Namensnennung ist nicht nötig.

Die D & O bietet einen weiten Kreis der versicherten Personen. So sind nun auch Interimsmanager, faktische Organmitglieder sowie Compliance-, Datenschutz- und Umweltbeauftragte mitversichert. Gesellschafter, Personengesellschaften in Form einer Komplementär-GmbH sowie gemeinnützige Stiftungen gelten auch zum versicherten Personenkreis.

SCHADENBEISPIELE

Gerechtfertigt oder nicht, aus Ihren Tätigkeitsfeldern können vielfältige Ansprüche auf Sie zukommen. Ein Fehler in der Prozessführung, im Buchführungssystem oder im Forderungsmanagement – für die finanziellen Folgen berechtigter Schadenersatzansprüche müssen Sie aufkommen.

FEHLERHAFTE BÜROBEDARFSANALYSE

Ein Geschäftsführer führte vor Anmietung von Büroräumen keine schulmäßige Personal- und Bürobedarfsanalyse durch, weshalb rund 500 Quadratmeter des repräsentativen Gebäudes in den folgenden Jahren nicht benutzt wurden. Die Gesellschaft nimmt den Geschäftsführer für die am Bedarf vorbeigehenden Kosten persönlich in Anspruch.

FINANZIERUNGSLÜCKE

Der Maschinenpark eines Werkzeugherstellers unterläuft einer unverhältnismäßig teuren Erneuerung, wodurch es zu einer Finanzierungslücke kommt, welche nur mit erheblichen Zusatzkosten geschlossen werden kann. Für die entstandenen Zusatzkosten wird der verantwortliche Geschäftsführer vom Unternehmen persönlich in Anspruch genommen.

ENTGANGENER STEUERLICHER VORTEIL

Ein Bauträger verpflichtet sich, ein Wohnhaus denkmalgerecht zu sanieren und bezugsfertig herzustellen. Außerdem verpflichtete er sich gegenüber dem Auftraggeber, die steuerlichen Bescheinigungen für eine denkmalschutzgerechte Sanierung gem. §§ 7i, 11b und 10f EStG beizubringen, wodurch der Auftraggeber in den Genuss einer erhöhten steuerlichen Absetzbarkeit kommt. Nach Abschluss der Sanierung verweigert die zuständige Behörde die Erteilung der steuerlichen Bescheinigung mit der Begründung, dass die Baumaßnahmen nicht in ausreichendem Umfang und fortwährend mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden. Der Auftraggeber nimmt den Bauträger in Anspruch für die entgangenen steuerlichen Vorteile. Der Bauträger nimmt wiederum seinen verantwortlichen Bauleiter persönlich in Anspruch.

AD-HOC-MITTEILUNGSPFLICHTEN

Ein an der Börse gelistetes Unternehmen unterlässt es, eine Ad-hoc-Mitteilung herauszugeben, obwohl ausländische Ermittlungsbehörden aufgrund von Manipulationsvorwürfen Ermittlungen eingeleitet haben. Die klagenden Aktionäre berufen sich bei Klageerhebung darauf, dass Ihnen Vermögensschäden durch spätere Kursverluste entstanden sind, die durch eine Ad-hoc-Mitteilung vermieden hätten werden können

FEHLER BEI DER BESCHAFFUNG

Der von einem Geschäftsführer ausgewählte Lieferant wird nach Auftragserteilung lieferunfähig durch Zahlungsunfähigkeit. Eine vorherige Bonitätsprüfung hätte die Schieflage des Lieferanten aufgezeigt. Für die entstandenen Mehrkosten durch Produktionsausfall und Ersatzbeschaffung wird der verantwortliche Geschäftsführer vom Unternehmen in Anspruch genommen.

PRODUKTIONSFEHLER

Durch die ungeeignete Auswahl von Fertigungsanlagen kommt es zu Produktionsausfällen oder Unter- oder Überkapazitäten

PLANUNGSFEHLER

Eine Firmen-Akquise wird aufgrund mangelnder Due-Diligence-Prüfung zu einem überhöhten Kaufpreis ausgeführt.

Diese und viele weitere Risiken sichert eine D&O Versicherung ab. Sprechen Sie uns an für Ihr individuelles Angebot.

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